Patientenverfügung

Informationen zur Patientenverfügung

Veröffentlichungsdatum:

03.07.2018

Lesedauer

1 Minute

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Das lang erwartete, neue Gesetz zur Patientenverfügung (Gesetz Nr 219), das im Dezember 2017 verabschiedet wurde, will das Recht auf Leben, Gesundheit, Würde und Selbstbestimmung schützen. Es sieht für Patientinnen und Patienten verschiedene Möglichkeiten zur Willensäußerung vor. Eine davon ist das informierte und freiwillige Einverständnis (ital. Consenso informato).

Weiters kann eine gesundheitliche Vorsorgeplanung, sprich Patientenverfügung verfasst werden. Damit kann jede volljährige, urteils- und handlungsfähige Person ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlungen festlegen und eine Vertrauensperson ernennen, die sie in Fragen rund um medizinische Behandlungen vertritt, wenn dies nötig sein sollte. Angewendet wird die Verfügung, wenn Patienten nicht mehr entscheidungsfähig sind, oder ihren Willen nicht mehr ausdrücken können. Auch bei der Patientenverfügung gilt: Der eigene Wille muss klar und verständlich formuliert sein.

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie vom Verfasser oder der Verfasserin persönlich beim Meldeamt seiner/ihrer Gemeinde hinterlegt werden. Dort wird sie in ein entsprechendes Register eingetragen. Zukünftig sollen alle Patientenverfügungen in einer zentralen Datenbank und in der elektronischen Gesundheitsakte erfasst werden.

Wie schaut also eine Patientenverfügung aus? Wann und mit wem sollte sie verfasst werden? Die Rolle der Vertrauensperson. 

Das Landesethikkomitee lädt die interessierte Bevölkerung herzlich zu einer Informationsreihe in ganz Südtirol ein, um auf diese Fragen Antworten zu geben. Es werden auch eine Krankenhausseelsorgerin oder ein Krankenhausseelsorger und eine Allgemeinmedizinerin oder ein Allgemeinmediziner anwesend sein.

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Zuletzt aktualisiert: 19.02.2024, 10:21 Uhr

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